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Hinweise zum Erbrecht
Es ist immer sinnvoll ein Testament anzulegen
Gesetzliche Erbfolge
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, gilt im Fall des Todes die gesetzliche Erbfolge. Sie beschreibt eine vom Verwandtschaftsgrad abhängige Erbfolge, die im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Gibt es zum Zeitpunkt des Ablebens weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner, so ist letzter gesetzlicher Erbe der Staat.
Testamentarisches Erbrecht
In der gesetzlichen Erbfolge sind weder Freunde/Bekannte noch die Kirche oder gemeinnützige Organisationen vorgesehen. In Fällen, die eine Abweichung vom gesetzlichen Erbrecht beinhalten, muss also ein Testament erstellt werden. Hierbei unterscheidet man zwischen zwei Formen:
- eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein.
Ein eigenhändiges Testament hat den Vorteil, dass es beliebig oft den jeweiligen Verhältnissen angepasst oder neu verfasst werden kann, ohne dass dabei Kosten entstehen. Gültig ist immer das zuletzt geschriebene Testament. Um anerkannt zu werden, muss es unbedingt Datum, Ort und die Unterschrift des Erblassers mit Vor- und Zunamen enthalten. Es bleibt dem Erblasser überlassen, wo er sein Testament aufbewahrt; der Aufbewahrungsort sollte dann aber einer Person des absoluten Vertrauens mitgeteilt werden. Man kann das Testament auch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht oder Notar hinterlegen.
- öffentliches Testament
Mit dem öffentlichen Testament kann sichergestellt werden, dass Form und Darstellung den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Es kann in der Regel später einen Erbschein ersparen, den Erben benötigen, um sich zu legitimieren. Der Notar berät in sämtlichen erbschaftsrechtlichen und entsprechenden steuerrechtlichen Fragen. Er wird das Testament nach Ihren Wünschen entwerfen, beurkunden und auf Wunsch für seine amtliche Verwahrung sorgen. Das öffentliche Testament ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Vermögenswert.
Vermächtnisse
Neben den Erben gibt es auch noch die Vermächtnisnehmer. Ihnen kann im Testament Vermögen vermacht werden. Ein Vermächtnis ist zu empfehlen, wenn im Testament neben Freunden, Bekannten und Verwandten auch gemeinnützige Organisationen bedacht werden sollen.
Beim Testament sollte unbedingt zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden werden. Möchten Sie in Ihrem Testament den NABU Thüringen berücksichtigen, muss dies unter dem Begriff ‚Vermächtnisse’ aufgeführt sein. Für die Erfüllung des Vermächtnisses sind in der Regel die Erben zuständig.
Seit Januar 2009 ist eine Neuregelung der Erbschaftssteuer in Kraft getreten. In dem nachfolgenden Dokument finden Sie das Wichtigste auf einen Blick: